RS OGH 1990/10/11 6Ob644/90, 9Ob2065/96h, 1Ob251/98p, 6Ob247/99p, 4Ob62/00x, 7Ob161/00b, 7Ob328/99g,

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Norm

HVertrG §24
HVG §25

Rechtssatz

Der übliche Kraftfahrzeug - Händlervertrag rechtfertigt die Analogie zu § 25 HVG insofern, als dem Vertragshändler bei Auflösung des Vertragsverhältnisses der dort vorgesehene Entschädigungsanspruch zuzubilligen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 644/90
    Entscheidungstext OGH 11.10.1990 6 Ob 644/90
    Veröff: SZ 63/175
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    Auch; Beisatz: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. Bei Bemessung der Entschädigung ist auch das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft zu berücksichtigen, nicht jedoch das Werkstättengeschäft. Bemessung nach § 273 ZPO. (T1)
  • 1 Ob 251/98p
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 251/98p
    Ähnlich; Beis wie T1 nur: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. (T2)
    Beisatz: Der entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 25 HVG liegt also darin, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist. (T3)
  • 6 Ob 247/99p
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 247/99p
    Auch
  • 4 Ob 62/00x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 62/00x
    Vgl auch
  • 7 Ob 161/00b
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 161/00b
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bemessung nach § 273 ZPO. (T4)
    Beis wie T2; Beisatz: Jetzt: Analog § 24 HVertrG. (T5)
    Beisatz: Die Bestimmung der Höhe der bei der Berechnung der dem KFZ-Händler analog § 24 HVertrG nach Billigkeit gebührenden Entschädigung als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, da sich allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen entschädigungsmindernden Faktoren nicht festsetzen lassen. (T6)
  • 7 Ob 328/99g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 328/99g
    Auch; Beisatz: Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers entsteht bereits im Zeitpunkt der Kündigung, wenn er auch möglicherweise mangels Berechenbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist. (T7)
  • 8 Ob 74/00s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 74/00s
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T1 nur: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. (T8)
    Beisatz: Umsatzbezogene regelmäßig gewährte Sondervergütungen ("Boni"), die die unmittelbare Vermittlungstätigkeit des Vertragshändlers honorieren, sind in die Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen. (T9)
  • 4 Ob 54/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 54/02y
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 44/09f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 44/09f
    Auch; Beisatz: Entscheidend für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 24 HVertrG 1993 ist auch, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt sind. (T10)
  • 7 Ob 182/11g
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 182/11g
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 9 Ob 32/11p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 32/11p
    Vgl; Beis ähnlich wie T10
  • 9 ObA 123/13y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 123/13y
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 8 ObA 17/19m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 17/19m
    Auch; Beis wie T1 nur: Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0062645

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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