Norm
StPO §317 Abs1Rechtssatz
Allein daraus, daß eine Fragestellung den Geschwornen die im § 330 Abs 2 StPO vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten eröffnet, kann sich ein Fehler der Fragestellung im Sinne des § 345 Abs 1 Z 6 StPO nicht ergeben, sofern nur der maßgebliche Wortlaut der betreffenden Frage (an sich) eine Beantwortung mit Ja oder Nein zuläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100914Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0130OS00100_9000000_001