- 7 Ob 636/90
Veröff: RZ 1991/44 S 143
- 1 Ob 2082/96z
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
- 4 Ob 321/97b
Auch
- 1 Ob 130/98v
Auch; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass Schulden ausnahmsweise eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellten, trifft immer den Unterhaltspflichtigen. (T1)
- 7 Ob 172/99s
- 1 Ob 139/01z
Ähnlich; Beisatz: Hier: Rechtskräftiger Zahlungsplan. (T2); Beis wie T1
- 7 Ob 69/02a
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 201/02h
Beis wie T1; Beis wie T2
- 7 Ob 176/02m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkurseröffnung. (T3)
- 1 Ob 86/04k
Vgl aber; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändert sich aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, dient doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. (T4); Veröff: SZ 2004/77
- 1 Ob 176/04w
Vgl aber; Beis wie T4
- 7 Ob 279/05p
Vgl aber; Beis wie T4
- 6 Ob 52/06z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (
8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß
§ 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (
3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (
6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521;
6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5)
- 7 Ob 291/05b
Vgl aber; Beis wie T4
- 6 Ob 282/06y
Auch; Beisatz: Sind die Zahlungsplanraten auf abzugsfähige Schulden zurückzuführen, bestehen gegen eine entsprechende Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Konkursaufhebung keine Bedenken. (T6)
- 8 Ob 148/06g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zugesprochener Unterhalt findet in der Differenz der Existenzminima Deckung. (T7)
Beisatz: Eingehen auf die bereits vom 6. Senat (
6 Ob 282/06y) zutreffend als beachtenswert bezeichneten Bedenken in der Literatur und der zweitinstanzlichen Rechtsprechung gegen die „Differenzmethode" und gegen die generelle Abzugsfähigkeit von Zahlungsplanraten (Abschöpfungsraten) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage unabhängig davon, ob nach allgemeinen Grundsätzen überhaupt von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähige Schulden betroffen sind in casu nicht erforderlich. (T8)
- 1 Ob 35/07i
Auch; Beisatz: Aus dem laufenden Einkommen abzudeckende Verbindlichkeiten sind nur ganz ausnahmsweise für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung, nämlich etwa bei Rückzahlung eines Kredits, der zur Bestreitung der Haushaltskosten oder zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit aufgenommen wurde. (T9)
- 9 Ob 74/07h
Auch; Beisatz: An der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejaht, kann nicht festgehalten werden. (T10)
Beisatz: Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist. (T11)
Bem: Siehe dazu RS0124554. (T12)
Veröff: SZ 2009/15
- 1 Ob 38/09h
Beisatz: Kreditrückzahlungsraten sind grundsätzlich nicht „abzugsfähig". (T13)
Beisatz: Schulden können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nach billigem Ermessen berücksichtigt werden. (T14)
- 10 Ob 60/09k
Auch; Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T15)
Beis wie T11; Bem wie T12; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des
§ 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T16)
- 10 Ob 46/09a
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11; Bem wie T12; Beis wie T16
- 10 Ob 3/10d
Beis wie T1; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T17)
- 1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Auch; Beis gegenteilig wie T4; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17
Veröff: SZ 2010/48
- 2 Ob 19/10y
Vgl; Beisatz: Unabhängig davon, ob sich der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 ff KO) oder der Erfüllung eines gerichtlich genehmigten Zahlungsplans (
§ 193 KO) oder eines Zwangsausgleichs zu entschulden versucht, sind stets die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsgläubiger gleichermaßen zu berücksichtigen, die nicht dadurch beeinträchtigt werden sollen, dass sich die maßgebliche Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die (anteilige) Erfüllung von Verbindlichkeiten, die außerhalb einer solchen Situation (zur Gänze) nicht abzugsfähig wären, vermindert. (T18)
Bem: So schon
1 Ob 160/09z (verstärkter Senat). (T19)
- 10 Ob 57/11x
Vgl auch
- 4 Ob 178/11x
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 178/11x
Vgl; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG (ohne Anspruch auf Krankengeld) aufgrund strafgerichtlicher Weisung – keine Obliegenheitsverletzung. (T20)
- 7 Ob 103/13t
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 103/13t
Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14
- 4 Ob 101/13a
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
- 1 Ob 180/15z
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 180/15z
Beis wie T1
- 4 Ob 139/15t
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 4 Ob 139/15t
Veröff: SZ 2016/4
- 8 Ob 39/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13
- 4 Ob 4/17t
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t
Auch
- 8 Ob 32/17i
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 32/17i
Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Bei Kreditrückzahlungsraten wird ein Abzug dann zugelassen, wenn die Kreditmittel der Bestreitung existenznotwendiger Aufwendungen oder unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen dienen. (T21)
- 7 Ob 246/18d
Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13
- 1 Ob 34/21p
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 34/21p
Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T21
- 7 Ob 182/21x
Vgl; Beis wie T1