RS OGH 1990/10/11 7Ob654/90

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Norm

UVG §3 Z1
UVG §4 Z1

Rechtssatz

Sowohl nach dem Haager Übereinkommen vom 15.04.1958, BGBl 1961/294, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, als auch nach dem Abkommen vom 15.07.1966, zwischen der Republik Österreich und der französischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivilrechtes und Handelsrechtes, BGBl 1967/288, sind nur Entscheidungen, nicht aber Vergliche oder Unterhaltsvereinbarungen vollstreckbar. Die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG gegen einen in Frankreich wohnenden Unterhaltsschuldner erscheint daher aussichtslos im Sinne des § 4 Z 1 UVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076044

Dokumentnummer

JJR_19901011_OGH0002_0070OB00654_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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