TE Vwgh Beschluss 2004/2/24 2003/14/0069

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der AS in L, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen (Einkommensteuer), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der am 20. August 2003 zur Post gegebenen, am 28. November 2003 ergänzten Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als belangte Behörde geltend. Die Beschwerdeführerin habe gegen Bescheide des Finanzamtes Linz vom 18. Juli 2001 betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000 Berufungen eingebracht und nach Ergehen abweisender Berufungsvorentscheidungen am 24. Juli 2002 jeweils einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Die belangte Behörde habe seit mehr als sechs Monaten nicht über die Berufungen entschieden.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO in der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung oblag die Entscheidung über Berufungen der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Gemäß § 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 UFSG (Art. I des AbgRmRefG), welche Bestimmung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 leg.cit. mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten ist, wird für das Bundesgebiet ein unabhängiger Finanzsenat (im Folgenden UFS) errichtet.

Durch die angeführten Gesetzesänderungen zum 1. Jänner 2003 ist somit eine Änderung hinsichtlich der im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren zuständigen obersten Abgabenbehörde eingetreten. § 323 Abs. 10 BAO sieht (zufolge seines Verweises auf § 260 BAO) vor, dass der UFS auch zur Entscheidung über alle am 1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig ist.

Es ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden; die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0141). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2002, 2001/05/0926, m.w.N.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Da ein derartiger Beschluss nach § 34 Abs. 3 leg.cit. in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist, ist es ohne Belang, dass vom Verwaltungsgerichtshof zunächst nach § 36 Abs. 2 leg.cit. das Vorverfahren eingeleitet worden war (vgl. dazu insbesondere den hg. Beschluss vom 19. März 2003, Zlen. 2003/16/0022, 0023).

Wien, am 24. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003140069.X00

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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