RS OGH 1990/10/11 7Ob650/90, 5Ob530/95, 7Ob268/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1990
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Norm

ABGB §212

Rechtssatz

Die prozeßrechtliche Stellung als Vertreter kommt dem Jugendwohlfahrtsträger vor Gericht nur dann zu, wenn er die ihm erteilte Vertretungsbefugnis dem Gericht anzeigt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 650/90
    Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 650/90
    Veröff: EvBl 1991/51 S 246
  • 5 Ob 530/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 530/95
    Beisatz: Auch für die verfahrensrechtliche Wirksamkeit des Widerrufs der Vertretungsbefugnis ist zu fordern, daß er dem Gericht angezeigt werden muß. (T1)
  • 7 Ob 268/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 268/99h
    Vgl auch; Beisatz: Wird dem "anderen" Elternteil die Obsorge (allein) übertragen, so kann dieser, die dem Jugendamt übertragene Unterhaltssachwalterschaft ohne Hinzuziehung des Gerichts widerrufen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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