Norm
ABGB §212Rechtssatz
Die prozeßrechtliche Stellung als Vertreter kommt dem Jugendwohlfahrtsträger vor Gericht nur dann zu, wenn er die ihm erteilte Vertretungsbefugnis dem Gericht anzeigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049056Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011