RS OGH 1990/10/11 6Ob15/90, 6Ob19/90, 6Ob24/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1990
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Norm

AktG §71 Abs3
GmbHG §18 Abs3
HGB §48
HGB §125 Abs3

Rechtssatz

Eine halbseitige Gesamtprokura - die Zeichnungsberechtigung eines Gesamtprokuristen gemeinsam mit einem alleinvertretungsbefugten Prokuristen - oder eine halbseitig gemischte Gesamtprokura - die Zeichnungsberechtigung eines Gesamtprokuristen gemeinsam mit einem von mehreren alleinvertretungsbefugten organschaftlichen Vertretern - können in das Handelsregister eingetragen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049334

Dokumentnummer

JJR_19901011_OGH0002_0060OB00015_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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