Norm
ABGB §212Rechtssatz
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes nach § 212 Abs 2 und 3 ABGB ist, trotz der Verwendung des Wortes "Sachwalter" eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Teiles der Vertretungsmacht, die durch eine vom gesetzlichen Vertreter vor dem Jungendwohlfahrtsträger gesetzte Vertretungshandlung zumindest für den anhängigen Verfahrensabschnitt wieder außer Kraft gesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049082Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014