Norm
StGB §146 C1Rechtssatz
Bei der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist unter Vermögen die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallenden und rechnerisch feststellbaren Werte zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022