Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Diese Bestimmung legt es zwar nahe, dass bei der Notwendigkeit der Exekutionsführung im Ausland die Exekutionsführung aussichtslos scheint, das Gericht ist aber nicht jedweder Prüfung hierüber enthoben. Sind der Aufenthaltsort und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt und ist die gegenseitige Vollstreckung durch internationale Verträge - wie hier mit der Schweiz - wohl geordnet, so kann von einer aussichtslos scheinenden Exekution keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076054Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010