Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Eine Haftung des Erwerbes entfällt nur dann, wenn der mit dem Übergeber vereinbarte Kaufpreis oder das sonstige Entgelt dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens entspricht und zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers (sei es durch diesen selbst, sei es durch den Erwerber für ihn) verwendet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018