TE Vwgh Beschluss 2004/2/24 2003/01/0335

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über den Antrag des P in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 4/4, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2003, Zl. 2003/01/0102, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller hatte gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19. August 2002 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 1537/02, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Berichterverfügung vom 11. März 2003 wurde der Antragsteller daraufhin zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel aufgefordert. In der Folge langte beim Verwaltungsgerichtshof ein mit "Ergänzungen zur Beschwerde" titulierter Schriftsatz vom 4. April 2003 (dreifach) ein, dem jedoch gemäß dem in der Einlaufstelle angebrachten Einlaufstempel keine Beilagen angeschlossen waren. Hierauf stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2003, Zl. 2003/01/0102, das Verfahren ein, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag nur teilweise - es sei die Wiedervorlage des bekämpften Bescheides und der ursprünglichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde unter Anschluss einer weiteren Ausfertigung derselben unterblieben - nachgekommen sei. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 6. Juni 2003 zugestellt.

Gestützt auf § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG begehrt der Antragsteller nunmehr (Postaufgabe 17. Juni 2003) die "Wiederaufnahme in den vorigen Stand" und begründet dies damit, dass der auf Grund des Mängelbehebungsauftrages vom 11. März 2003 eingebrachten Beschwerdeergänzung, anders als im Einstellungsbeschluss vom 15. Mai 2003 zu Grunde gelegt, der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten (in dreifacher Ausfertigung) und die ursprüngliche Verfassungsgerichtshofbeschwerde (gleichfalls in dreifacher Ausfertigung) als Beilage angeschlossen gewesen seien. Der Verbleib dieser Beilagen sei "nicht erklärlich". In einer dem Wiederaufnahmeantrag beigelegten "Eidesstättigen Erklärung" führt der Antragsteller aus, dass er die Beschwerdeergänzung persönlich vorbereitet und zur Post gegeben habe und dass die erwähnten Unterlagen beigefügt worden seien. Wenn sie nunmehr fehlten, so sei der Verbleib unerklärlich und wäre es denkbar, dass diese Beilagen im Zuge des Aktentransportes (Kanzlei des Verwaltungsgerichtshofes) "untergegangen" seien.

Die Ermittlungen des Verwaltungsgerichtshofes - Anfrage beim Postamt 1150 Wien (jeweils Aufgabepostamt bezüglich Beschwerdeergänzung und Wiederaufnahmeantrag; beantwortet mit Schreiben vom 4. August 2003) und Abwaage der seinerzeitigen Beschwerdeergänzung einerseits sowie des nunmehrigen Wiederaufnahmeantrages andererseits - haben folgendes Ergebnis erbracht:

1. Die Briefsendung vom 4. April 2003 (Beschwerdeergänzung zu 2003/01/0102) hatte - wie sich aus der entrichteten Postgebühr ergibt - ein Gewicht zwischen 51 bis 150 g;

2. die Briefsendung vom 17. Juni 2003 (Wiederaufnahmeantrag samt Beilagen) hatte - ebenfalls aus der entrichteten Postgebühr ersichtlich - ein Gewicht von 442 g;

3. die vergleichsweise Abwaage auf der Postwaage in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt bezüglich des Wiederaufnahmeantrages (samt Beilagen und Kuvert) das Wägeergebnis zu Punkt 2. Eine Abwaage der Beschwerdeergänzung zu 2003/01/0102 (wie im Akt 2003/01/0102 enthalten, das ist dreifach samt Kuvert und ohne Beilagen) erbringt ein Gewicht von 65 g und liegt daher innerhalb der zu Punkt 1. ausgewiesenen Bandbreite. Hingegen ergibt sich bei einer Abwaage der Beschwerdeergänzung einschließlich der laut Wiederaufnahmeantrag angeschlossen gewesenen Beilagen (Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten dreifach und Verfassungsgerichtshofbeschwerde dreifach; diese Beilagen sind dem nunmehrigen Wiederaufnahmeantrag beigelegt) ein Gewicht von 435 g.

Dem Antragsteller wurde dieses Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Er hat hierauf, nach weitgehender Wiederholung seines Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag, nur repliziert, dass der Gewichtsunterschied daraus resultiere, "als der Beschwerdeführer die Beschwerde samt den Ergänzenden Schriftsatz direkt an das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1014 Wien gesandt hat". Mit diesen Ausführungen vermag er die Richtigkeit der erhobenen Umstände nicht in Zweifel zu ziehen, zumal kein Anlass für die Annahme besteht, die Postauskunft vom 4. August 2003 habe nicht den Tatsachen entsprochen. Ausgehend von den dargestellten Ermittlungsergebnissen ergibt sich aber, dass die Behauptung des Antragstellers im Wiederaufnahmeantrag, dem Ergänzungsschriftsatz vom 4. April 2003 seien (je in dreifacher Ausfertigung) der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten und die ursprüngliche Verfassungsgerichtshofbeschwerde angeschlossen gewesen, nicht zutrifft, weil die bezughabende Briefsendung dann (siehe oben 3.) ein Gewicht von 435 g hätte haben müssen, während sie (siehe oben 1.) nur ein solches von 51 bis 150 g aufwies. Demgegenüber bestätigt sich die Richtigkeit des seinerzeitigen Einlaufsstempels und damit die Tatsachengrundlage des Einstellungsbeschlusses vom 15. Mai 2003, weshalb dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag kein Erfolg beschieden sein kann.

Wien, am 24. Februar 2004

Schlagworte

Allgemein Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010335.X00

Im RIS seit

26.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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