RS OGH 1990/10/15 Bkd76/90

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Veröffentlicht am 15.10.1990
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Norm

DSt 1872 §27

Rechtssatz

Wie sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen des § 27 DSt ergibt, ist die achttägige Frist, innerhalb welcher ein Delegierungsantrag einzubringen ist, nur auf den Einleitungsbeschluß bezogen. Jede nach Ablauf dieser achttägigen Frist eingetretene oder dem Antragsteller bekanntgewordene Tatsache kann, ohne Einhaltung einer Frist, zum Anlaß eines Delegierungsantrages genommen werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 76/90
    Entscheidungstext OGH 15.10.1990 Bkd 76/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055366

Dokumentnummer

JJR_19901015_OGH0002_000BKD00076_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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