Norm
DSt 1872 §2 C3Rechtssatz
Unter "dieser Sache", in der der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt eine Vertretung gegen Entlohnung nicht übernehmen darf (§ 58 RL-BA 1977), kann nur ein bestimmter Anspruch der die Verfahrenshilfe genießende Partei verstanden werden. Nach Konkurseröffnung über den Prozeßgegner umfaßt die Verfahrenshilfe demnach auch die Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren und deren Geltendmachung gegen den Insolvenz - Ausfallgeldfonds.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054988Dokumentnummer
JJR_19901015_OGH0002_000BKD00066_9000000_001