Norm
StGB §164Rechtssatz
Verheimlichen im Sinne des § 164 (§ 165) StGB ist ein Verhalten, welches darauf abzielt, die Entdeckung des Tatobjekts durch den Berechtigten oder durch die Strafverfolgungsorgane zu verhindern. Es kann auch durch ein Unterlassen (§ 2 StGB) begangen werden. Als Dauerdelikt ist es nur dann zu beurteilen, wenn es sich dabei nicht um bloß punktuelle Verschleierungstat (mit lediglich fortwirkendem Effekt) handelt, sondern der tatbestandsmäßige Verschleierungseffekt gleichsam in jedem Augenblick (fortdauernd) erneuert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094850Dokumentnummer
JJR_19901016_OGH0002_0150OS00071_9000000_003