Norm
StGB §164Rechtssatz
Auch dann, wenn der Täter eine im Sinne § 164 Abs 1 Z 2 (§ 165) StGB bemakelte Sache strafbar an sich gebracht hat (erster bis dritter Fall), kann ihm die folgende Aufrechterhaltung des Gewahrsams daran nur dann als tatbestandsmäßig zur Last gelegt werden, wenn dies den begrifflichen Voraussetzungen des Verheimlichens (vierter Fall) entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094863Dokumentnummer
JJR_19901016_OGH0002_0150OS00071_9000000_005