RS OGH 1990/10/16 15Os71/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1990
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Norm

StGB §2 D
StGB §57 Abs2

Rechtssatz

a) In jedem Fall eines strafbedrohten Unterlassens wird der Umfang jener Handlungspflicht, mit deren nachträglichem Erlöschen auch das strafbare Verhalten des Täters aufhört, vom Schutzzweck der durch ihre Nichterfüllung verletzten Strafnorm bestimmt.

b) Ein bloßes Unterlassen ist auch bei Dauerdelikten nur unter den Voraussetzungen des § 2 StGB strafbar.

c) Wird bei Dauerdelikten die tatbestandsmäßige Aufrechterhaltung des betreffenden Zustands durch ein Unterlassen bewirkt, dann setzt ein Aufhören des strafbedrohten Verhaltens die nachträgliche Erfüllung der deliktsspezifischen Handlungspflicht voraus.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 71/90
    Entscheidungstext OGH 16.10.1990 15 Os 71/90
    Verstärkter Senat; Veröff: JBl 1991,461 (Kienapfel, 435) = EvBl 1991/21 S 104 = RZ 1991/4 S 19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089588

Dokumentnummer

JJR_19901016_OGH0002_0150OS00071_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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