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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Dr. S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 15. Oktober 2003, Zl. E 029/07/2002.007/009, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bgld. BauG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 6. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt:
"Sie haben als Grundstückseigentümerin des Grundstückes Nr. (…), welches im Flächenwidmungsplan dieser Gemeinde als Bauland eingetragen ist, nicht dafür gesorgt, dass die entlang der Grundstücksgrenze bestehende lebende Einfriedung bestehend aus Fichten und Thujen eine Höhe von nicht mehr als 3 m erreicht. Die derzeitige Höhe dieser lebenden Einfriedung beträgt zwischen 4 m und 5 m.
Tatort: (…)
Tatzeit: 3. 2. 1998 bis 10. 4. 2000
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Bgld. Bauverordnung, LGBl. Nr. 11/1998 i.V.m. § 34 Abs. 1 Bgld. Baugesetz, LGBl. Nr. 10/1998"
Über die Beschwerdeführerin wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 218,02 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier zu beurteilende Verwaltungsstrafsache gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht dem mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/05/0234, erledigten Beschwerdefall. In diesem Erkenntnis, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass der von den Strafbehörden der Beschwerdeführerin gemachte Vorwurf auf eine Handlungspflicht der Beschwerdeführerin in einem vor dem im Spruch angeführten Tatzeitraum abzielt. Im Geltungsbereich des Bgld. BauG und der Bgld. BauVO konnte die Beschwerdeführerin nicht dafür sorgen, dass die beschwerdegegenständlichen Pflanzen die nunmehr beschränkte Höhe nicht überschreiten, weil sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bgld. BauVO und damit im gesamten Tatzeitraum bereits die in dieser Verordnung festgelegte zulässige Höhe überschritten hatten.
Aus diesen Gründen belastete daher die belangte Behörde ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 24. Februar 2004
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050235.X00Im RIS seit
30.03.2004