Norm
StGB §2 DRechtssatz
Wird der Tatbestand nach § 164/165 StGB durch ein Unterlassen verwirklicht, dann setzt die nachträgliche Erfüllung der deliktsspezifischen Handlungspflicht, die den Beginn der Verjährungsfrist auslöst, zwar nicht unbedingt die Übergabe des Tatobjekts an den Berechtigten oder an die Sicherheitsbehörde oder immerhin deren Verständigung über dessen Verbleib voraus, aber doch jedenfalls die Beseitigung des tatbestandsessentiellen Verschleierungseffekts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089550Dokumentnummer
JJR_19901016_OGH0002_0150OS00071_9000000_001