Norm
StGB §164Rechtssatz
Von einem Verheimlichen im Sinn des § 164 (§ 165) StGB kann erst dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Tatverhalten ein vom Täter vorsätzlich (oder fahrlässig) zum Einsatz gebrachter Verschleierungseffekt innewohnt. Das Wesen eines solchen Effekts äußert sich darin, dass er dem auffinden der verhehlten Sache durch daran Interessierte, über das mit der bestimmungsgemäß normalen Disposition des Täters darüber verbundene Maß hinaus hinderlich ist, sei es durch eine Täuschung des Nachforschenden oder sei es durch das Unkenntlichmachen, Verbergen oder Entfernen des Tatobjektes aus dem Konkreten aktuellen Nachforschungsbereich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094947Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020