RS OGH 1990/10/17 3Ob593/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1990
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Norm

ZPO §312

Rechtssatz

Wenn schon vor Verlesung einer Urkunde ihre Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung "keine (neue) Erklärung" zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des § 312 Abs 1 ZPO nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040475

Dokumentnummer

JJR_19901017_OGH0002_0030OB00593_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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