RS OGH 1990/10/18 6Ob672/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1990
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Norm

ZPO §232
ZPO §233 Abs1
ZPO §528 G

Rechtssatz

Streitanhängigkeit ist zu verneinen, wenn einer (negativen) Feststellungsklage eine über den vorher anhängig gemachten Leistungsprozeß hinausgehende Bedeutung nicht abgesprochen werden kann, weil das (abweisliche) Urteil in diesem Verfahren die wirksame neuerliche Einklagung nicht in jedem Fall ausschließt, wohl aber das Urteil im Feststellungsprozeß (hier: Unterhaltsklage und Klage auf Feststellung der Verwirkung des Unterhaltes).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039373

Dokumentnummer

JJR_19901018_OGH0002_0060OB00672_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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