Norm
MRK Art6 Abs3 litd IV4Rechtssatz
Das dem Angeklagten grundsätzlich zustehende Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken, ist nicht absoluter Natur; es hängt vielmehr von der verfahrensaktuellen Erheblichkeit der angebotenen Beweismittel ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074996Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015