RS OGH 1990/10/18 12Os115/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1990
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Norm

FinStrG §16
FinStrG §33 Abs4
StGB §43a Abs1

Rechtssatz

Die Geldstrafe in einem Finanzstrafverfahren muß, um als solche erkannt und wirksam werden zu können, jedenfalls in einer Höhe ausgesprochen und vollzogen werden, die keinen Raum für einen wirtschaftlichen Gewinn läßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087403

Dokumentnummer

JJR_19901018_OGH0002_0120OS00115_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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