Norm
FinStrG §16Rechtssatz
Die Geldstrafe in einem Finanzstrafverfahren muß, um als solche erkannt und wirksam werden zu können, jedenfalls in einer Höhe ausgesprochen und vollzogen werden, die keinen Raum für einen wirtschaftlichen Gewinn läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087403Dokumentnummer
JJR_19901018_OGH0002_0120OS00115_9000000_003