Norm
StPO §330 Abs2Rechtssatz
§ 330 Abs 2 StPO gestattet es den Geschwornen in keinem Fall, bei der (teilweisen) Bejahung einer Hauptfrage Beschränkungen (Streichungen) vorzunehmen, durch welche der Sinngehalt der Frage in tatsachenmäßiger Beziehung derart geändert wird, daß im Ergebnis ein Sachverhalt zum Gegenstand der Frage gemacht wird, auf den diese ursprünglich gar nicht gelautet hat und der gemäß § 314 Abs 1 StPO zum Gegenstand einer den Geschwornen zu stellenden Eventualfrage zu machen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100776Dokumentnummer
JJR_19901019_OGH0002_0160OS00013_9000000_004