Norm
StPO §314 Abs1Rechtssatz
Da im Geschwornengerichtsverfahren die vom Angeklagten zu verantwortende Täterschaftsform - ungeachtet der im übrigen materiellrechtlichen Gleichwertigkeit aller im § 12 StGB angeführten Täterschaftsformen - zufolge der Vorschriften über die Fragestellung zum Gegenstand der an die Geschwornen zu richtenden (Schuldfragen) Fragen zu machen ist (§ 314 Abs 1 StPO), sodaß im Wahrspruch zum Ausdruck kommen muß, welche Täterschaftsform die Geschwornen in tatsachenmäßiger Hinsicht als erwiesen angenommen haben, muß der Angeklagte seine Verteidigung auch gezielt darnach ausrichten können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101093Dokumentnummer
JJR_19901019_OGH0002_0160OS00013_9000000_005