Norm
ASVG §223 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des Art VI Abs 15 zweiter Satz der 44.ASVGNov soll wie die vergleichbare Bestimmung des Art II Abs 10 der 19.ASVGNov - verhindern, daß infolge der durch die neuerliche Antragstellung bewirkten Stichtagsverschiebung die Anspruchsvoraussetzungen neuerlich nicht gegeben sein könnten. Damit wird der Stichtag des § 223 Abs 2 jedoch nur für die Feststellung, ob die Leistung gebührt (arg: "das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch"), nicht aber für die Feststellung, in welchem Ausmaß die Leistung gebührt, geändert (vgl OLG Wien 02.09.1981 SSV 21/80 zum ähnlichen Art II Abs 10 der 19.ASVGNov).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084875Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00055_9000000_002