RS OGH 1990/10/23 10ObS356/90, 10ObS165/91

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ASVG §175 Abs3 Z1

Rechtssatz

Wenn der Haushalt dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb wesentlich dient, ist die Arbeit im Haushalt generell der Arbeit im Betrieb gleichgestellt. Dies gilt für den Haushalt des Landwirts ebenso wie für den Haushalt des Landarbeiters. Dient der Haushalt wesentlich dem Betrieb, weil es sich um einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb handelt, dann gilt jede hauswirtschaftliche und jede sonstige häusliche Tätigkeit als versichert, wenn es sich nicht um Verrichtungen rein persönlicher Art - wie Essen, Trinken, Ankleiden und Auskleiden - handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084705

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00356_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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