RS OGH 1990/10/23 10ObS308/90, 10ObS187/06g, 10ObS84/16z

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ASVG §175
ASVG §177 Abs1

Rechtssatz

Die rechtskräftige und damit für die Parteien bindende (vgl Kuderna, ASGG 427) Feststellung des Kausalzusammenhangs bezieht sich nur auf die Gesundheitsstörung, die zur Zeit der Entscheidung schon bekannt war. Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084214

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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