Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Aus § 1330 Abs 2 ABGB geht zwar hervor, dass das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. Will aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann ist sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt. Hier müssen die gleichen Grundsätze gelten wie für das Verhältnis zwischen § 7 und § 1 UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031649Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2011