RS OGH 1990/10/23 5Ob51/90, 5Ob224/04h

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

GBG §26

Rechtssatz

Wird mehreren Personen eine Liegenschaft um einen einheitlichen Kaufpreis verkauft, so ist dieser Kaufpreis für die Einverleibung des Kaufvertrages in das Grundbuch hinreichend bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 51/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 5 Ob 51/90
    Veröff: NZ 1991,40
  • 5 Ob 224/04h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 224/04h
    Beisatz: Bestimmbarkeit des Kaufpreises liegt vor, wenn sich aus §839 ABGB iVm §889 ABGB eindeutig ergibt, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil (am Kaufobjekt) entfallenden Teil (des Kaufpreises) verlangen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060356

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0050OB00051_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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