Norm
ASGG §71Rechtssatz
Nur Sachverhaltsänderungen, die nach Erlassung des mit der ersten Klage bekämpften Bescheides während des darüber anhängigen gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind, berechtigen den Versicherungsträger in diesem Stadium wegen Änderung der Verhältnisse einen neuen Bescheid zu erlassen (Kuderna ASGG 386 Erl 7 zu § 71 mit Hinweis auf Bauer; Probleme der sukzessiven Kompetenz SozSi 1972, 210). Einen beim ersten Bescheid bei Errechnung der Bemessungsgrundlagen unterlaufener Irrtum kann der Versicherungsträger zum Nachteil des Versicherten ohne die förmlichen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht korrigieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085685Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00330_9000000_001