Norm
ASGG §68Rechtssatz
Da sich die Glaubhaftmachung vom Beweis sowohl im geforderten Ergebnis (Überzeugungskraft) als auch im Verfahren unterscheidet, ist es durchaus möglich, eine Glaubhaftmachung der wesentlichen Änderung zunächst als erbracht anzusehen und dann dennoch mangels Beweis einer solchen Änderung den Antrag abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085660Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00337_9000000_003