Norm
MedienG §1 Z8Rechtssatz
Wer Verleger einer Tageszeitung ist, von dem ist - mangels gegenteiliger Behauptungen oder Feststellungen - anzunehmen, daß er die in § 1 Z 8 MedG genannten Voraussetzungen (zumindest teilweise) erfüllt, also ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Er haftet daher - auch bei Ausübung nur einer Teilfunktion - bei einem in der Tageszeitung begangenen Wettbewerbsverstoß zumindest als Mittäter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067038Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016