- 10 ObS 348/90
- 10 ObS 27/92
Auch; Beisatz: Weshalb angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung als Wiederaufnahmsgrund ausgeschlossen sind. (so schon 10 Ob S 349/90). (T1)
- 1 Ob 575/95
Auch
- 1 Ob 2038/96d
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2038/96d
Auch; nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. (T2)
- 10 Ob 2152/96k
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2152/96k
Auch; nur T2
- 2 Ob 249/98a
Vgl auch; nur T2
- 4 Ob 1/99x
Auch; nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist (JBl 1954,98), handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung. (T3)
- 9 Ob 157/99z
Auch; nur T2
- 9 Ob 273/01i
nur T2; Beisatz: Bei dieser Prüfung ist von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen. (T4)
- 5 Ob 234/01z
Vgl auch; nur T3
- 9 ObA 253/01y
Auch; nur T2
- 1 Ob 69/02g
Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sind stets nur abstrakt durchzuführen. (T5)
- 9 Ob 125/02a
nur T2; Beis wie T4
- 1 Ob 26/02h
Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmsgrund muss für sich allein der Klage zum Erfolg verhelfen. (T6)
- 8 Ob 45/02d
- 8 Ob 67/04t
Auch
- 7 Ob 302/04v
Vgl auch
- 8 ObA 6/06z
nur: Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Wäre dies zu bejahen, dann sind die allfälligen Neuerungen auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. (T7)
- 2 Ob 8/06z
- 7 Ob 65/09y
Auch
- 8 Ob 11/09i
Auch; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder eine Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein neues Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. (T8)
- 3 Ob 96/09b
Auch; nur T3
- 6 Ob 230/09f
Beis wie T1; Beisatz: Mit der Wiederaufnahmsklage kann nur die Tatfrage, nie die Rechtsfrage von neuem aufgerollt werden (JBl 1954, 98). (T9)
- 8 Ob 107/09g
Auch; Beis wie T8
- 8 Ob 1/10w
Auch
- 4 Ob 14/11d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
- 9 ObA 41/11m
Vgl auch
- 8 ObA 43/11y
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 43/11y
Auch
- 1 Ob 97/13s
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 97/13s
Auch
- 3 Ob 192/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 192/13a
Auch
- 8 ObA 19/14y
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 19/14y
Auch
- 10 ObS 34/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 34/14v
Auch; nur T3
- 10 ObS 139/15m
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 139/15m
Auch
- 10 ObS 33/17a
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 33/17a
Auch
- 3 Ob 227/17d
Auch; Nur T2
- 3 Ob 26/18x
Auch; nur T2
- 1 Ob 87/18b
Auch; Beis wie T8
- 3 Ob 121/18t
Auch; nur T2
- 3 Ob 140/18m
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen. (T10)
- 8 Ob 169/18p
- 9 ObA 52/19s
Auch