Norm
AußStrG §15 idF WGN 1989Rechtssatz
§ 15 AußStrG idF WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem § 503 ZPO entspricht, macht deutlich, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden darf (991 BlgNr 17. GP, 5).
Entscheidungstexte