RS OGH 1990/10/23 10ObS356/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ASVG §175 Abs3 Z1

Rechtssatz

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn er sich beim Zubereiten eines ua aus Früchten und Sekt zusammengesetzten Getränkes (Bowle) ereignete. Diese Tätigkeit ist ebenso der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers zuzuordnen wie zB das Zubereiten von Speisen, mag es sich dabei um einfachere oder anspruchsvollere handeln. Ob dies auch für die Herstellung eines "Luxusgetränkes" gelten würde, kann dahingestellt bleiben, weil es sich bei einer aus im eigenen Garten geernteten Himbeeren zubereiteten Bowle auch dann nicht um ein solches Getränk handelt, wenn es mit Sekt aufgegossen wird; eine unversicherte Verrichtung rein persönlicher Art ist jedoch das Trinken der Bowle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084699

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00356_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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