Norm
ASGG §68Rechtssatz
Das Gericht hat, wenn es die Änderung bejaht, dann auch über die Berechtigung des Rentenanspruches abzusprechen, obwohl der den Klagsanlaß bietende Bescheid darüber gar nicht abgesprochen hat; das Klagebegehren muß dann auf Zuspruch der begehrten Rente gerichtet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085663Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00337_9000000_004