RS OGH 1990/10/23 10ObS337/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ASGG §68

Rechtssatz

Das Gericht hat, wenn es die Änderung bejaht, dann auch über die Berechtigung des Rentenanspruches abzusprechen, obwohl der den Klagsanlaß bietende Bescheid darüber gar nicht abgesprochen hat; das Klagebegehren muß dann auf Zuspruch der begehrten Rente gerichtet sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085663

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00337_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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