RS OGH 1990/10/23 10ObS337/90, 10ObS3/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

ASVG §362 Abs1
ASGG §68

Rechtssatz

Hat der Versicherungsträger einen innerhalb der Sperrfrist des § 362 Abs 1 ASVG gestellten Antrag nicht zurückgewiesen sondern darüber sachlich entschieden, steht den Gerichten eine Überprüfung, ob eine wesentliche Änderung bescheinigt wurde, nicht zu. Die Klage darf daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die wesentliche Änderung sei nicht bescheinigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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