Norm
ASVG §362 Abs1Rechtssatz
Hat der Versicherungsträger einen innerhalb der Sperrfrist des § 362 Abs 1 ASVG gestellten Antrag nicht zurückgewiesen sondern darüber sachlich entschieden, steht den Gerichten eine Überprüfung, ob eine wesentliche Änderung bescheinigt wurde, nicht zu. Die Klage darf daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die wesentliche Änderung sei nicht bescheinigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017