- 5 Ob 564/90
Veröff: SZ 63/181 = RZ 1991/52 S 147
- 8 Ob 1508/91
Entscheidungstext OGH 14.02.1991 8 Ob 1508/91
- 9 Ob 1775/91
Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 Ob 1775/91
- 3 Ob 1570/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 1570/91
- 8 Ob 1582/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 1582/92
Auch; Beisatz: Auch Unterhaltsvereinbarungen nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regressanspruch des anderen Elternteils unterliegen der Umstandsklausel. (T1)
- 8 Ob 596/93
Beisatz: Dies gilt sowohl für den rückwirkenden Zuspruch als auch für die rückwirkende Enthebung von der Unterhaltspflicht. Dies gilt auch bei einer tiefgreifenden Änderung der Rechtsprechung, soweit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung die Abänderung verhindert (hier: das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen). (T2)
- 1 Ob 622/93
Auch
- 6 Ob 653/93
- 2 Ob 541/94
- 1 Ob 549/95
Auch; Beisatz: Zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gehören sowohl neue Sorgepflichten als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. (T3)
- 6 Ob 643/95
- 4 Ob 2327/96a
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 9 Ob 302/97w
- 6 Ob 207/98d
- 6 Ob 81/00f
Vgl auch; Beisatz: Eine Neufestsetzung des Unterhalts ist dann zulässig, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben als jene, die dem Vergleich zugrunde lagen, wobei dies auch für einen Unterhaltsherabsetzungs- oder -erhöhungsantrag gilt, wenn im Unterhaltsvergleich irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen wurde. Eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums im streitigen Verfahren ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. (T4)
- 1 Ob 5/00t
Vgl; Beisatz: Als wesentliche Änderung werden unter anderem Einkommensminderungen von 8 beziehungsweise 10 % angesehen. (T5)
- 5 Ob 289/01p
Vgl auch
- 4 Ob 37/06d
- 10 Ob 8/06h
Auch
- 6 Ob 148/06t
Vgl auch; Beisatz: Es bedarf keiner negativen Feststellungsklage mehr, wenn der Unterhaltspflichtige einer Exekutionsführung zuvorkommen will. (T6)
- 7 Ob 293/06y
- 10 Ob 67/08p
Vgl; Beisatz: Im Außerstreitverfahren ergangene Beschlüsse, wie etwa Unterhaltsbemessungs- und Unterhaltsvorschussgewährungsbeschlüsse, sind der materiellen Rechtskraft zugänglich und können nur bei Änderung der Sachlage oder der Rechtslage abgeändert werden. (T7)
Beisatz: Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung wird einer Änderung der Rechtslage gleichgehalten. (T8)
- 10 Ob 82/08v
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
- 10 Ob 85/08k
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
- 6 Ob 243/09t
Auch; Beis wie T7
- 8 Ob 75/10b
Vgl auch; Beis wie T5
Veröff: SZ 2010/98
- 3 Ob 134/10t
- 1 Ob 159/13h
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
Auch
- 1 Ob 152/13d
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 152/13d
Auch
- 7 Ob 16/14z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
Auch; Beisatz: Jede Unterhaltsregelung, ob durch gerichtliche Entscheidung oder (gerichtlichen) Vergleich, unterliegt der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen. (T9)
Veröff: SZ 2014/19
- 10 Ob 59/16y
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 Ob 59/16y
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Umstände ist eine solche, die über bloß unbedeutende oder unerhebliche Veränderungen hinausgeht und sich in einer merkbaren Unterhaltsdifferenz niederschlägt. (T10)
- 1 Ob 131/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
Auch; Beisatz: Wegen ihres Alimentationszwecks schließen alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein. (T11)
Beisatz: Hier: Sonderbedarf (Schulgeld). (T12)
- 8 Ob 89/17x
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 89/17x
Beisatz: Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen. Eine solche Änderung liegt darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor. (T13)
Veröff: SZ 2017/86
- 4 Ob 22/18s
Auch
- 1 Ob 38/18x
Auch
- 9 Ob 53/18m
Auch
- 9 Ob 77/18s
- 6 Ob 175/18f
Auch; Beis wie T9; Beis wie T13
- 4 Ob 228/19m
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Die Behauptungslast trifft denjenigen, der eine Neubemessung begehrt. (T14)
- 1 Ob 25/21i
Vgl; Beis wie T13
- 10 Ob 25/21f