RS OGH 1990/10/23 5Ob25/90, 5Ob153/00m, 5Ob38/01a, 5Ob172/16d

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

WEG 1975 §13

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit der Regelung des § 13 WEG setzt voraus, dass die durch das Wohnungseigentum begründete dingliche Rechtsgemeinschaft gegeben ist. Der erkennende Senat hält das Vorliegen dieser dinglichen Rechtsgemeinschaft auch für ausreichend, so dass die Norm des § 13 WEG zwischen den Wohnungseigentümern auch schon vor tatsächlicher Errichtung der Räumlichkeiten maßgebend ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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