Norm
ABGB §16Rechtssatz
Gemäß § 16 ABGB hat jeder Mensch angeborene Rechte und ist als Person zu betrachten; ihm kommen daher Persönlichkeitsrechte zu, zu denen insbesondere auch das Recht auf Freiheit zählt. Die Grundrechte, auch jenes auf persönliche Freiheit ( Art 8 StGG; Art 5 MRK ), stehen jedermann unabhängig vom Geisteszustand zu; Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht oder in einfachen Gesetzen ausdrücklich vorgesehen sind. Der gleichen Grundhaltung entspringt § 273 a Abs 3 ABGB. ( Hier: Versagung des Wunsches der Pflegebefohlenen, in die eigene Wohnung aus Heim zurückzukehren ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009001Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0040OB00554_9000000_002