Norm
ASVG §124 Abs3Rechtssatz
Für einen in einer im § 124 Abs 3 genannten Anstalt untergebrachten Pensionisten besteht nur insoweit kein Anspruch auf ärztliche Hilfe und Heilmittel gegen den Träger der Krankenversicherung, als er im Rahmen seiner gesamten Antstaltsbetreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel im ausreichenden und zweckmäßigen Ausmaß (tatsächlich) erhält. Inwieweit der Träger der Anstalt verpflichtet wäre, dem Pensionisten (ausreichende und zweckentsprechende) ärztliche Hilfe und Heilmittel in der Anstalt im Rahmen seiner Gesamtbetreuung zu erbringen, ist für dessen Leistungsanspruch gegen den Krankenversicherer ohne Bedeutung. (Hier: Hämodialysebehandlung, die nur unter intensiver ärztlicher und pflegerischer Überwachung in mit entsprechend ausgestatteten Dialysegeräten ausgestatteten Dialysezentren vorgenommen werden kann, die nicht einmal in allen Krankenanstalten eingerichtet sind.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084797Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00138_9000000_001