Norm
UWG §14 B1Rechtssatz
Ein Kapitalgeber ist bei Wettbewerbshandlungen, die sich gegen das Unternehmen richten, nicht schon deshalb zur Klage berechtigt, weil er am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist. Wer nur mit seinem Kapital an dem im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus; er tritt vielmehr entweder gar nicht oder allenfalls als Vertreter (Organ, Prokurist und dergleichen) des Unternehmensträgers auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079392Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0040OB00143_9000000_004