RS OGH 1990/10/23 4Ob143/90, 4Ob137/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
beobachten
merken

Norm

UWG §14 B1
UWG §14 B2

Rechtssatz

Ein Kapitalgeber ist bei Wettbewerbshandlungen, die sich gegen das Unternehmen richten, nicht schon deshalb zur Klage berechtigt, weil er am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist. Wer nur mit seinem Kapital an dem im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus; er tritt vielmehr entweder gar nicht oder allenfalls als Vertreter (Organ, Prokurist und dergleichen) des Unternehmensträgers auf.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 143/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 143/90
    Veröff: EvBl 1991/61 S 280 = WBl 1991,106 = MR 1991,20
  • 4 Ob 137/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 137/91
    nur: Ein Kapitalgeber ist bei Wettbewerbshandlungen, die sich gegen das Unternehmen richten, nicht schon deshalb zur Klage berechtigt, weil er am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist. Wer nur mit seinem Kapital an dem im Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus. (T1) Beisatz: Die bloße Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Kommanditist begründet demnach keine Unternehmereigenschaft. (T2) Veröff: SZ 64/177 = EvBl 1992/91 S 412 = ÖBl 1992,35 = WBl 1992,168 = ecolex 1992,250 f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079392

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0040OB00143_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten