Norm
StGB §269 Abs1Rechtssatz
"Gehindert" an einer Amtshandlung im Sinn des als Erfolgsdelikt konstruierten § 269 StGB ist eine Behörde oder ein Beamter nicht erst, wenn deren erfolgreiche Beendigung durch den Widerstand des Täters schlechthin unmöglich wurde, sondern vielmehr schon dann, wenn sie hiedurch in ihrem Ablauf eine ins Gewicht fallende Unterbrechung erfuhr; dies gilt insbesondere auch für den Fall der Notwendigkeit, eine Amtshandlung bis zur Heranführung ausreichender Verstärkungen für längere Zeit abzubrechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095774Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0110OS00081_9000000_002