Norm
StGB §297 Abs1Rechtssatz
Zufolge der Subsidiaritätsklausel des § 298 Abs 1 StGB erfaßt der Tatbestand der Verleumdung - im Unterschied zu § 298 StGB - sowohl den Fall, daß die behauptete Straftat tatsächlich stattfand, aber von einem anderen Täter als dem Verleumdeten verübt wurde, als auch jenen, bei dem sich die dem anderen unterstellte Straftat überhaupt nicht ereignete. Die wissentliche Vortäuschung einer gar nicht geschehenen Straftat verwirklicht darum bloß dann den Vergehenstatbestand des § 298 Abs 1 StGB, wenn sie nicht in der Verdächtigung eines bestimmten Menschen besteht oder für diese Person nicht mit der Gefahr behördlicher Verfolgung verbunden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096838Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0110OS00095_9000000_003