RS OGH 1990/10/24 1Ob21/90, 1Ob628/92, 2Ob2311/96h, 9Ob2169/96b, 8Ob167/99p, 2Ob120/08y, 1Ob63/11p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

ABGB §1295 Ia3e

Rechtssatz

Alternative Kausalität setzt voraus, dass jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 21/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 21/90
    Veröff: SZ 63/185 = EvBl 1991/15 S 100 = JBl 1991,110
  • 1 Ob 628/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 628/92
    Beisatz: Jeder der möglichen Täter muss konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, dass sie solche Handlungen begangen hätten. Alternative Kausalität überbrückt nicht Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde. (T1)
  • 2 Ob 2311/96h
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 2 Ob 2311/96h
    Beis wie T1; Beisatz: Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde. (T2)
  • 9 Ob 2169/96b
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 Ob 2169/96b
    Vgl auch; Veröff: SZ 69/245
  • 8 Ob 167/99p
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 167/99p
    Auch
  • 2 Ob 120/08y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 120/08y
    Vgl Beis wie T1; Beisatz: Bei der Prüfung der möglichen Kausalität (des „Kausalitätsverdachts") sind konkret gefährliche, „für den Schadenseintritt in höchstem Maße adäquate Handlungen" der mit dem Kausalitätsverdacht Belasteten erforderlich. (T3)
  • 1 Ob 63/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 63/11p
    Auch; Beis wie T1 nur: Jeder der möglichen Täter muss konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. (T4)
  • 2 Ob 85/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 85/11f
    Beis wie T3; Beis wie T2
  • 2 Ob 168/12p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 168/12p
    Auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 6/16x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 6/16x
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 206/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
    Beis wie T3
  • 6 Ob 137/20w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 6 Ob 137/20w
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022721

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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