Norm
ABGB §1295 Ia3eRechtssatz
Alternative Kausalität setzt voraus, dass jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022721Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020