Norm
ABGB §180Rechtssatz
Unter einer Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Wahlelternteil entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen, also jene Summe von zwischenmenschlichen Beziehungen und Bindungen, wie sie sich zwischen Kindern, die ihre Umwelt im Zuge ihres Heranwachsens bewußt erfaßten, und ihren Eltern entwickeln. Beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf Absichten des Wahlelternteiles zulassen, die dem Wohl des Kindes widersprechen könnten, ist aber eine Beurteilung, inwieweit diese Eltern - Kind - Beziehung dauerhaft fortgesetzt werden wird, entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048743Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009