RS OGH 1990/10/24 3Ob574/90, 7Ob68/02d, 9Ob58/04a, 6Ob179/05z, 9Ob62/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §180
ABGB §180a

Rechtssatz

Unter einer Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Wahlelternteil entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen, also jene Summe von zwischenmenschlichen Beziehungen und Bindungen, wie sie sich zwischen Kindern, die ihre Umwelt im Zuge ihres Heranwachsens bewußt erfaßten, und ihren Eltern entwickeln. Beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf Absichten des Wahlelternteiles zulassen, die dem Wohl des Kindes widersprechen könnten, ist aber eine Beurteilung, inwieweit diese Eltern - Kind - Beziehung dauerhaft fortgesetzt werden wird, entbehrlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 574/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 574/90
  • 7 Ob 68/02d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 68/02d
    nur: Unter einer Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Wahlelternteil entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen, also jene Summe von zwischenmenschlichen Beziehungen und Bindungen, wie sie sich zwischen Kindern, die ihre Umwelt im Zuge ihres Heranwachsens bewußt erfaßten, und ihren Eltern entwickeln. (T1)
  • 9 Ob 58/04a
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 58/04a
    Auch; nur: Unter einer Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Wahlelternteil entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen. (T2)
  • 6 Ob 179/05z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
    Beisatz: Hier: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. Ob die Voraussetzungen des § 180a Abs 1 ABGB vorliegen, braucht hier daher nicht geprüft zu werden. (T3)
  • 9 Ob 62/06t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 62/06t
    nur T2; Veröff: SZ 2006/140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048743

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten