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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde der G in Wien, geboren 1980, vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. März 2002, Zl. 14.207.304/0-V/14/02, betreffend § 14 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin das mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 1999 zuerkannte Asyl gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dagegen richtet sich die am 22. April 2002 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12. Jänner 2004 die Kopie eines Bescheides der Wiener Landesregierung vor, mit dem der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 17. Dezember 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.
Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft liegt zwar keine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG vor, doch lässt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin unzweifelhaft den Wegfall ihres Interesses an der Erledigung der vorliegenden Beschwerde erkennen. Die Beschwerdeführerin wäre durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Erledigung der Beschwerde der Fall wäre. Einer solchen Entscheidung käme nur noch theoretische Bedeutung zu.
Die Beschwerde war daher nach Einvernahme der Beschwerdeführerin - deren Vertreter sich nicht gegen die Einstellung ausgesprochen hat - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Mai 2002, Zl. 99/20/0486, vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0035, vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0168 und vom 13. Mai 1998, Zl. 97/01/0468).
Gemäß § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG ist bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde nicht zu berücksichtigen. Da die Beschwerde schon aufgrund hier nicht näher darzustellender Verfahrensmängel erfolgreich gewesen wäre, war der Beschwerdeführerin Aufwandersatz nach den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, zuzuerkennen.
Wien, am 24. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010128.X00Im RIS seit
02.06.2005