RS OGH 1990/10/24 9ObA273/90

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

ZPO §237 A

Rechtssatz

Zieht der Kläger seine gegen ein parteiunfähiges Gebilde (Reisebüro) gerichtete Klage allein deshalb zurück, um dem in der ersten Tagsatzung erhobenen Einwand der "Beklagten", es ermangle ihr der Prozeßfähigkeit, Rechnung zu tragen, bedarf die Klagerücknahme keiner Zustimmung der "Beklagten".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039768

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_009OBA00273_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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