Norm
ZPO §237 ARechtssatz
Zieht der Kläger seine gegen ein parteiunfähiges Gebilde (Reisebüro) gerichtete Klage allein deshalb zurück, um dem in der ersten Tagsatzung erhobenen Einwand der "Beklagten", es ermangle ihr der Prozeßfähigkeit, Rechnung zu tragen, bedarf die Klagerücknahme keiner Zustimmung der "Beklagten".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039768Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_009OBA00273_9000000_001